Wankelstraße 14 • 26802 Moormerland
04954 6888

Mietbedingungen

1. Mietvertrag
Bei Abschluß eines Mietvertrages sind beide Parteien an die Buchung gebunden.

2. Bezahlung
Bei Vertragsabschluß ist eine Zahlung von 200 EUR zu entrichten. Der Restbetrag ist eine Woche vor Mietbeginn zu entrichten.

3. Kaution
Bei Abholung des Fahrzeugs hinterlegt der Mieter 500 EUR in bar bis der Mietgegenstand ordnungsgemäß zurückgegeben ist. Hat der Mieter Kosten verursacht, so werden die anfallenden Beträge von der Kaution abgezogen.

4. Rücktritt
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, sind vom Mieter folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises zu entrichten:

Rücktritt…

bis 60 Tage vor Mietbeginn 25%
bis 15 Tage vor Mietbeginn 50%
weniger 15 Tage vor Mietbeginn 75%

der Autragssumme.

Wird das Fahrzeug nicht übernommen, so gilt das als Rücktritt. Wird das Fahrzeug früher als vereinbart zurückgegeben ist der volle Mietpreis fällig.

5. Versicherung
Das Fahrzeug ist in der Vollkaskoversicherung mit 1500 EUR und in der Teilkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung versichert. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.
Haftpflichtversicherung unbegrenzt je Person max. 3,5 Mio. EUR.

6. Fahrziel
Es sind Fahrten in allen EG-Staaten erlaubt, außer in solchen Gebieten, die von Unruhen, Kriegen usw. belastet oder bedroht sind. Fahrten in anderen Ländern bedarf der Zustimmung des Vermieters.

7. Verhalten bei Unfällen
Bei Unfällen ist in jedem Fall eine Unfallaufnahme durch die ortsansässige Polizei zu veranlassen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter sofort nach dem Unfall telefonisch und bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich zu unterrichten.

8. Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern geführt werden.

9. Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt in dem selben Zustand wie bei der Übergabe (gereinigt und vollgetankt) zurückzugeben. Muß eine Reinigung durch uns durchgeführt werdenberechnen wir für die

Innenreinigung 50 EUR
Polsterreinigung nach Aufwand
Toilettenreinigung 100 EUR

Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter in jedem Fall zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar pro angefangene Stunde 25 EUR, ab 3 Stunden der doppelte Mietpreis je Verspätungstag.

Sonstiges
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabsprachen haben nur in schriftlicher Form ihre Gültigkeit.

10. Fahrzeugreparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, ist dies nur in Höhe von 50 EUR, bei größeren Beträgen nur mit Einwilligung des Vermieters, zulässig.

Reparaturkosten, sofern der Mieter dafür nicht haftet, werden vom Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege getragen. Reparaturen dürfen nur von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Garantiearbeiten müssen von einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden.

Für den Fall, dass das Fahrzeug während der Mietzeit nicht genutzt werden kann ist eine Schadensersatzverpflichtung ausgeschlossen. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und Regeln, insbesondere die Wartungsvorschriften, zu beachten verschließen. Reifenreparaturen, übermäßiger Reifenverschleiß, Treibstoffe, und Öle gehen zu Lasten des Mieters.

11. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, grobes Verschulden. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abgedeckt ist. Sollte aus welchen Gründen auch immer ein bestelltes Fahrzeug nicht zur Verfügung stehen, ist der Vermieter bemüht ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, kann hieraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

12. Nutzung des Fahrzeugs
Dem Mieter ist es nur erlaubt das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen.
Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zu gewerblicher Personen- oder Güterbeförderung, zur Weitervermietung oder Verleihung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen.

In den Fahrzeugen ist das Rauchen und das Mitnehmen von Tieren nicht gestattet. Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Verfahren eingeleitet wird., mit der Gewährung der Akteneinsicht für den Vermieter, spätestens aber 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.

13. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet für die von ihm verschuldeten Schäden in Höhe von je 1500 EUR je Schadensfall. Solange die Schuldfrage nicht geklärt ist, ist der Vermieter berechtigt die Kaution in voller Höhe einzubehalten.

b) Der Mieter haftet unbeschränkt wenn der Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder Unfallflucht begannen wurde.

c) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

d) Der Mieter haftet unbeschränkt für die Mietausfallkosten bis zur Höhe einer Tagesmiete je Ausfalltag die durch ihn verursacht wurde.